Diese Planung ist dabei aus den Zielen und Zwecken der Sanierung zu entwickeln.Der städtebauliche Rahmenplan besitzt keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Er ist jedoch im Rahmen der Sanierung von Bedeutung als Beurteilungsgrundlage u.a. für:
- die weitere Vorbereitung und Durchführung der Sanierung
- die Konkretisierung der Ziele und Maßnahmen
- die Beteiligung der Betroffenen und die Erörterung der Sanierung
- die Abstimmung mit anderen öffentlichen Aufgabenträgern und Bedarfsträgern
- Entscheidungen nach §§ 144 und 145 BauGB als Ausformung der Ziele und Zwecke der Sanierung
- ggf. die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen
- die Zulassung von Vorhaben nach § 33 BauGB
- die Zulassung von Vorhaben nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
- die Aufstellung und Fortschreibung der Kosten- und Finanzierungsübersicht
Der städtebauliche Rahmenplan ist ein Instrument gleitender, d. h. fortschreitender Planung. Er kann in den verschiedenen Phasen der Sanierung eine unterschiedliche Schärfe, Aussagekraft und Aussagedichte besitzen. Der städtebauliche Rahmenplan besitzt keinen fest umrissenen Inhalt. Er wird vielmehr nach der jeweiligen Aufgabenstellung formuliert und ist im Verlauf der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme fortzuschreiben, zu ergänzen, zu konkretisieren oder zu ändern.

Vielfältige Aufgaben zwischen Industriearchitektur und Fachwerk