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Denkmalrechtliche Genehmigung
Maßnahmen an oder in einem Kulturdenkmal sind genehmigungspflichtig nach § 10 NDSchG. Hierzu zählen insbesondere:
- die Veränderung, Instandsetzung oder Wiederherstellung eines Kulturdenkmals,
- die Zerstörung eines Kulturdenkmals,
- die Anbringung von Aufschriften oder Werbeeinrichtungen an einem Kulturdenkmal oder einer Gruppe baulicher Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 3 NDSchG,
- die Nutzungsänderung eines Baudenkmals
oder - Vorhaben in der Nähe eines Baudenkmals, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen.
Denkmalrechtliche Genehmigung
Die denkmalrechtliche Genehmigung wird im Rahmen der Baugenehmigung erteilt. Sollte die Maßnahme aber eine verfahrensfreie Maßnahme nach § 60 NBauO sein, müssen Sie eine separate denkmalrechtliche Genehmigung einholen. Verfahrensfreie Maßnahmen sind insbesondere Werbeanlagen und Hinweisschilder.
Bei Fragen zum baulichen Denkmalschutz und zur Baudenkmalpflege (NDSchG) – auch zu möglichen Fördermaßnahmen – steht Ihnen Krimhild Fricke zur Verfügung.
Bei Fragen zum Bodendenkmalschutz (NDSchG) wenden Sie sich bitte an Markus Wehmer.
| Frau K. Fricke | |
| Untere Denkmalschutzbehörde - Baudenkmalpflege und KunstdenkmalpflegeFachbereich / Sachgebiet III.1 Stadtentwicklung und Denkmalpflege Neues Rathaus, Zimmer 203 // 2. OG Teichenweg 1 37574 Einbeck Telefon: 05561 916-203 Telefax: 05561 916-500203 E-Mail: kfricke@einbeck.de Arbeitszeit: | |
| Herr M. Wehmer | |
| Untere Denkmalschutzbehörde - Archäologische Denkmalpflege/StadtarchäologieFachbereich / Sachgebiet III.1 Stadtentwicklung und Denkmalpflege Neues Rathaus, Zimmer 203 // 2. OG Teichenweg 1 37574 Einbeck Telefon: 05561 916-381 Mobil: 0174 1818691 Telefax: 05561 916-500381 E-Mail: mwehmer@einbeck.de Arbeitszeit: | |





