Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Melderegister ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
Es handelt sich dabei um Datenübermittlung an:
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören (§ 42 Abs. 2 und 3 BMG);
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG);
- Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG);
- Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG);
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial
(§ 36 Abs. 2 BMG).
Der Widerspruch kann von Einwohnern der Stadt Einbeck (zu Punkt 5 auch von einem Sorgeberechtigten) schriftlich oder mündlich (nicht jedoch telefonisch) erhoben werden bei der
Stadt Einbeck, Bürgerbüro, Teichenweg 1, 37574 Einbeck oder bei der
Stadt Einbeck, Bürgerbüro Kreiensen, Wilhelmstraße 21, 37574 Einbeck-Kreiensen
oder online unter "Beantragung von Übermittlungssperren".
Bereits eingerichtete Übermittlungssperren gelten in ihrem bisherigen Umfang weiterhin.
Einbeck, den 17.10.2025
Die Bürgermeisterin
Dr. Sabine Michalek



