Der Verwaltungsausschuss der Stadt Einbeck hat in seiner Sitzung am 17.06.2026 die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 86 „Solarpark Nordwest“ beschlossen.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von großflächigen Photovoltaikanlagen geschaffen werden.
Die Abgrenzung des im Nordwesten der Kernstadt Einbeck gelegenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen. Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hat eine Größe von ca. 4,8 ha.
Das Plangebiet liegt im planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Zur Baurechtssetzung ist die Aufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes erforderlich. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als gewerbliche Baufläche (G) dar.
Da die Grundzüge der Planung berührt werden und das Plangebiet keine Innenbereichslage aufweist, müssen die Bauleitpläne im Normalverfahren aufgestellt werden. In den Bauleitplanverfahren sollen alle öffentlichen und privaten Belange einbezogen werden. Ziel ist es, eventuell vorhandene, unterschiedliche Nutzungsansprüche zu harmonisieren sowie Vorgaben für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu machen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB kann der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
86 „Solarpark Nordwest nebst Begründung, Vorhaben- u. Erschließungsplan, Umweltbericht, Artenschutzgutachten und den umweltrelevanten Informationen in der Zeit
vom 08.07.2026 bis einschließlich 10.08.2026
auf der Homepage der Stadt Einbeck unter folgender Adresse eingesehen werden:
https://www.einbeck.de/bauleitplanung
Alternativ liegen die Unterlagen im Neuen Rathaus der Stadt Einbeck, - Fachbereich Stadtentwicklung und Bauen -, Wartezone vor Zimmer 214, Teichenweg 1 in Einbeck, während der Dienststunden öffentlich aus.
Zusätzlich sind die Unterlagen während der Veröffentlichungsfrist auch über das zentrale Internetportal des Landes Niedersachsen einsehbar (https://uvp.niedersachsen.de/portal/). Des Weiteren können die Planunterlagen auch im städtischen Beteiligungstool unter https://beteiligung.einbeck.de/projects/bebauungsplan-nr-86-solarpark-nordwest-stadt-einbe/ eingesehen werden.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen vorgebracht werden. Sie sollen möglichst auf elektronischem Weg per E-Mail an die Adresse bauleitplanung@einbeck.de übermittelt werden. Alternativ können diese auch auf dem Postweg eingereicht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB und § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Zur selben Zeit werden ebenfalls die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Folgende umweltrelevante Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind verfügbar und können eingesehen werden:
Umweltbericht (zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan):
• Aussagen zu Darstellungen des Regionalen Raumordnungsprogramms und sonstigen Plänen
• Auseinandersetzung mit den Schutzgütern Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Fläche, Klima/Luft (Lokalklima), Landschaftsbild, Menschen einschl. Gesundheit und Bevölkerung insgesamt, Kultur- und sonstige Sachgüter, Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
• Aussagen zur naturschutzrechtlichen Eingriffs-Ausgleichsregelung, zu Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung u. Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag:
• Aussagen zur Bestandserfassung und Bewertung der Fledermäuse und der Vögel
Ergänzende umweltbezogene Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung:
• Aussagen zum Bodenschutz, zum Baugrund
• Aussagen zum Brandschutz
• Aussagen zu Oberflächengewässer und zum Grund- sowie Abwasser
• Aussagen zum Naturschutz
• Aussagen zu Kampfmitteln
Sofern Stellungnahmen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt deren Verarbeitung auf
Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), § 3 BauGB und § 3 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG). Auf Verlangen der Einwendenden werden Name und Anschrift vor Bekanntgabe unkenntlich gemacht, soweit diese nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.
Einbeck, den 26.06.2026
Die Bürgermeisterin
Dr. Sabine Michalek




