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Überprüfung baurechtswidriger Zustände

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Frau T. Fesser
Fachbereich / Sachgebiet
III.2 Baufachliche Dienste und Bauaufsicht
Neues Rathaus, Zimmer 208 // 2. OG
Teichenweg 1
37574 Einbeck
Telefon: 05561 916-208
Telefax: 05561 916-500208
E-Mail: E-Mail:
Herr N. Napiwotzki
Fachbereich / Sachgebiet
III.2 Baufachliche Dienste und Bauaufsicht
Neues Rathaus, Zimmer 212 // 2. OG
Teichenweg 1
37574 Einbeck
Telefon: 05561 916-212
Telefax: 05561 916-500212
E-Mail:
Frau O. Wolper
Fachbereich / Sachgebiet
III.2 Baufachliche Dienste und Bauaufsicht
Neues Rathaus, Zimmer 210 // 2. OG
Teichenweg 1
37574 Einbeck
Telefon: 05561 916-210
Telefax: 05561 916-500210
E-Mail:
Frau J. Wille
Fachbereich / Sachgebiet
III.2 Baufachliche Dienste und Bauaufsicht
Neues Rathaus, Zimmer 209 // 2. OG
Teichenweg 1
37574 Einbeck
Telefon: 05561 916-261
Telefax: 05561 916-500261
E-Mail:

Arbeitszeit:
Mo bis Fr von 8:30 bis 13:00 Uhr


Allgemeine Informationen

Widersprechen bauliche Anlagen dem öffentlichen Baurecht, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind.

Die Bauaufsichtsbehörde kann

  • die Einstellung rechtswidriger Arbeiten verlangen,
  • die Ausführung erforderlicher Arbeiten verlangen,
  • die Verwendung bestimmter Bauprodukte untersagen,
  • die Beseitigung von baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen anordnen,
  • die Benutzung von baulichen Anlagen untersagen, insbesondere Wohnungen für unbewohnbar erklären.


Zur Durchsetzung der Anordnungen können auch Zwangsmittel (Z. B. Zwangsgeld) angewendet werden. Gegebenenfalls kann die Rechtmäßigkeit baulicher Anlagen auch im Wege der Ersatzvornahme wiederhergestellt werden. Ersatzvornahme bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde die zu treffenden Maßnahmen anstelle des Bauherrn an einen Unternehmer in Auftrag gibt. Der pflichtige Bauherr trägt die Kosten. Unabhängig von diesen Maßnahmen zur Beseitigung der Baurechtsverstöße können Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Bauherrn oder den Entwurfsverfasser eingeleitet werden. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.