Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.
Inhaltsbereich
Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
| Herr N. Napiwotzki | |
| Fachbereich / Sachgebiet III.2 Baufachliche Dienste und Bauaufsicht Neues Rathaus, Zimmer 212 // 2. OG Teichenweg 1 37574 Einbeck Telefon: 05561 916-212 Telefax: 05561 916-500212 E-Mail: nnapiwotzki@einbeck.de | |
| Frau T. Fesser | |
| Fachbereich / Sachgebiet III.2 Baufachliche Dienste und Bauaufsicht Neues Rathaus, Zimmer 208 // 2. OG Teichenweg 1 37574 Einbeck Telefon: 05561 916-208 Telefax: 05561 916-500208 E-Mail: bauaufsicht@einbeck.deE-Mail: tfesser@einbeck.de | |
| Frau O. Wolper | |
| Fachbereich / Sachgebiet III.2 Baufachliche Dienste und Bauaufsicht Neues Rathaus, Zimmer 210 // 2. OG Teichenweg 1 37574 Einbeck Telefon: 05561 916-210 Telefax: 05561 916-500210 E-Mail: owolper@einbeck.de | |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes amtliches Antragsformular
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.




