Sie sind hier:

Inhaltsbereich

Baugenehmigung Erteilung

zuklappen
Herr N. Napiwotzki
Fachbereich / Sachgebiet
III.2 Baufachliche Dienste und Bauaufsicht
Neues Rathaus, Zimmer 212 // 2. OG
Teichenweg 1
37574 Einbeck
Telefon: 05561 916-212
Telefax: 05561 916-500212
E-Mail:
Frau T. Fesser
Fachbereich / Sachgebiet
III.2 Baufachliche Dienste und Bauaufsicht
Neues Rathaus, Zimmer 208 // 2. OG
Teichenweg 1
37574 Einbeck
Telefon: 05561 916-208
Telefax: 05561 916-500208
E-Mail: E-Mail:
Frau O. Wolper
Fachbereich / Sachgebiet
III.2 Baufachliche Dienste und Bauaufsicht
Neues Rathaus, Zimmer 210 // 2. OG
Teichenweg 1
37574 Einbeck
Telefon: 05561 916-210
Telefax: 05561 916-500210
E-Mail:

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)

Welche Fristen muss ich beachten?
  • :3 Jahre
    ab dem Tag der Erteilung

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Anträge / Formulare

Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

Was sollte ich noch wissen?

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.