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Außenwerbung: Genehmigung

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Herr N. Napiwotzki
Fachbereich / Sachgebiet
III.2 Baufachliche Dienste und Bauaufsicht
Neues Rathaus, Zimmer 212 // 2. OG
Teichenweg 1
37574 Einbeck
Telefon: 05561 916-212
Telefax: 05561 916-500212
E-Mail:
Frau T. Fesser
Fachbereich / Sachgebiet
III.2 Baufachliche Dienste und Bauaufsicht
Neues Rathaus, Zimmer 208 // 2. OG
Teichenweg 1
37574 Einbeck
Telefon: 05561 916-208
Telefax: 05561 916-500208
E-Mail: E-Mail:
Frau O. Wolper
Fachbereich / Sachgebiet
III.2 Baufachliche Dienste und Bauaufsicht
Neues Rathaus, Zimmer 210 // 2. OG
Teichenweg 1
37574 Einbeck
Telefon: 05561 916-210
Telefax: 05561 916-500210
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Unter Außenwerbung werden die Werbeformen verstanden, bei denen sich der Werbeträger im öffentlichen Raum befindet. Das Anbringen von Außenwerbung ist in der Regel genehmigungspflichtig.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinden mit bauaufsichtlichen Befugnissen .

Übersicht der Unteren Bauaufsichtsbehörden in Niedersachsen

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinden mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Eine Übersicht der unteren Bauaufsichtsbehörden erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

Welche Gebühren fallen an?

Es wird eine Baugenehmigungsgebühr nach den Anlagen zur Baugebührenordnung sowie ggf. eine zusätzliche Sondernutzungsgebühr im Einzelfall nach Ortsrecht erhoben.

Wird eine Werbeanlage ohne eine erforderliche Baugenehmigung angebracht, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist rechtzeitig vor Anbringung der Werbeanlage zu stellen.

Was sollte ich noch wissen?

Gegebenenfalls ist darüber hinaus eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Raumes erforderlich. Darüber berät Sie im Einzelfall die Bauaufsichtsbehörde oder die jeweilige Gemeindeverwaltung.

Es gibt auch genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO), z. B. für Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1qm, für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder für Werbeanlagen, die vorübergehend zu öffentlichen Wahlen angebracht oder aufgestellt werden.

Die NBauO gilt im Übrigen nicht für Werbemittel, die an den für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen angebracht sind.