- Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
- Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
- Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.
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Inhaltsbereich
Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
| Herr N. Napiwotzki | |
| Fachbereich / Sachgebiet III.2 Baufachliche Dienste und Bauaufsicht Neues Rathaus, Zimmer 212 // 2. OG Teichenweg 1 37574 Einbeck Telefon: 05561 916-212 Telefax: 05561 916-500212 E-Mail: nnapiwotzki@einbeck.de | |
| Frau T. Fesser | |
| Fachbereich / Sachgebiet III.2 Baufachliche Dienste und Bauaufsicht Neues Rathaus, Zimmer 208 // 2. OG Teichenweg 1 37574 Einbeck Telefon: 05561 916-208 Telefax: 05561 916-500208 E-Mail: bauaufsicht@einbeck.deE-Mail: tfesser@einbeck.de | |
| Frau O. Wolper | |
| Fachbereich / Sachgebiet III.2 Baufachliche Dienste und Bauaufsicht Neues Rathaus, Zimmer 210 // 2. OG Teichenweg 1 37574 Einbeck Telefon: 05561 916-210 Telefax: 05561 916-500210 E-Mail: owolper@einbeck.de | |
Verfahrensablauf
Voraussetzungen
- Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
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Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
- es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
- einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
- Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
- Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.




