Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerben: Überprüfung
Hier erhalten Sie einen Überblick über wichtige Dienstleistungen für Einbecker Bürgerinnen und Bürger.
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Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Warnstedt | 05561 916 403 | ![]() |
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Wer ein überwachungsbedürftiges Gewerbe anmelden möchte, muss durch die zuständige Stelle seine Zuverlässigkeit als Gewerbetreibende/Gewerbetreibender überprüfen lassen.
- Überwachungsbedürftige Gewerbezweige sind:
- An- und Verkauf durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe von
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere
- Unterhaltungselektronik,
- Computer,
- optische Erzeugnisse,
- Fotoapparate,
- Videokameras,
- Teppiche,
- Pelz- und Lederbekleidung,
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- Edelsteinen, Perlen und Schmuck sowie
- Altmetallen
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere
- An- und Verkauf durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe von
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
Die Zuverlässigkeitsprüfung ist für die genannten Tätigkeiten eine zusätzliche Verpflichtung bei der Gewerbeanzeige.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
- Führungszeugnis (Beleg-Art O, zur Vorlage bei Behörden)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Personalausweis
- ggf. Handelsregisterauszug
- ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
- ggf. Erlaubnisurkunde
- ggf. Handwerkskarte
- im Vertretungsfall:
- Vertretungsvollmacht
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.2.1 an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.