Lärmaktionsplanung
Bisher war ein Lärmaktionsplan nur erforderlich, wenn von der Kommune ein Lärmproblem gesehen wird und die Lärmkartierung eine Überschreitung der Grenzwerte ergeben hat (70dB LDEN / 60dB LN), was in Einbeck nicht der Fall war. Diese Rechtsauffassung wird von der EU-Kommission nicht geteilt. Jede durch Lärm von Hauptverkehrsstraßen oder Großflughäfen betroffene Kommune muss einen Lärmaktionsplan mit ordnungsgemäßer Öffentlichkeitsbeteiligung erstellen und das Niedersächsische Umweltministerium unterrichten.
Der Lärmaktionsplan der Stadt Einbeck wurde vom Rat der Stadt am 03.04.2019 beschlossen und ist nach öffentlicher Bekanntmachung am 06.04.2019 rechtskräftig.
Lärmaktionsplan
Inhalt des Lärmaktionsplans
Neben Bestandsdaten und Ergebnissen der Lärmkartierung sind darzustellen:
- bereits vorhandene und geplante Maßnahmen (auch Dritter) zur Lärmminderung (nächste 5 Jahre)
- Schutz ruhiger Gebiete (nächste 5 Jahre)
- langfristige Strategien
- Schätzwerte Reduzierung der Zahl lärmbelasteter Personen
- Nachweis Öffentlichkeitsbeteiligung
- Kosten für Aufstellung und Umsetzung des Lärmaktionsplans
Gebietsabgrenzung und Vorgehen in Einbeck
Die Stadt Einbeck ist durch die Lage an Hauptverkehrsstraßen B3, L 580 und L 487 durch Lärm betroffen (siehe Anlage) und daher gem. § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und EU Richtlinie RL-2002/49/EG zur Erarbeitung eines Lärmaktionsplans für den Lärm von Hauptverkehrsstraßen und damit zur Umsetzung der EU-Richtlinie verpflichtet. Die Erstellung wurde an ein externes Büro vergeben.
Ansprechpartner
Peter Sobeck (III.1 Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung)
Tel. 05561 916-214