Rahmenplan
Ein wichtiges Planungsinstrument ist bei der städtebaulichen Sanierung ist der städtebauliche Rahmenplan. Aufgabe des städtebaulichen Rahmenplanes als Entwicklungskonzept ist es, die Verbesserung oder Umgestaltung des Sanierungsgebietes vorzubereiten und zu leiten.

Bedeutung des Rahmensplans
Diese Planung ist dabei aus den Zielen und Zwecken der Sanierung zu entwickeln.Der städtebauliche Rahmenplan besitzt keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Er ist jedoch im Rahmen der Sanierung von Bedeutung als Beurteilungsgrundlage u.a. für:
- die weitere Vorbereitung und Durchführung der Sanierung
- die Konkretisierung der Ziele und Maßnahmen
- die Beteiligung der Betroffenen und die Erörterung der Sanierung
- die Abstimmung mit anderen öffentlichen Aufgabenträgern und Bedarfsträgern
- Entscheidungen nach §§ 144 und 145 BauGB als Ausformung der Ziele und Zwecke der Sanierung
- ggf. die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen
- die Zulassung von Vorhaben nach § 33 BauGB
- die Zulassung von Vorhaben nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
- die Aufstellung und Fortschreibung der Kosten- und Finanzierungsübersicht
Der städtebauliche Rahmenplan ist ein Instrument gleitender, d. h. fortschreitender Planung. Er kann in den verschiedenen Phasen der Sanierung eine unterschiedliche Schärfe, Aussagekraft und Aussagedichte besitzen. Der städtebauliche Rahmenplan besitzt keinen fest umrissenen Inhalt. Er wird vielmehr nach der jeweiligen Aufgabenstellung formuliert und ist im Verlauf der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme fortzuschreiben, zu ergänzen, zu konkretisieren oder zu ändern.
Selbstbindung der Stadt
Der städtebauliche Rahmenplan ist eine Art Selbstbindungsplan der Stadt, der gewisse o.g. Rechtswirkungen nach sich ziehen kann. Im Rahmenplan werden aus derzeitiger Sicht dem Stand der Planung nach insbesondere wichtige
prioritäre Maßnahmen und Schlüsselprojekte mit hoher Impulswirkung für das Sanierungsgebiet aufgezeigt. Die im Rahmenplan dargestellten Maßnahmen bedürfen noch der vertiefenden Einzelplanung und weiteren Abstimmung sowie auch Klärung weiterer z.B. bauordnungsrechtlicher, planungsrechtlicher und sonstiger rechtlicher Belange.
Darüber hinaus versteht sich der Sanierungsrahmenplan als städtebauliches Konzept, dessen Ergebnisse
nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im Sanierungsgebiet als abwägungserhebliche Belange zu berücksichtigen sind.
Aufzeigen von Möglichkeiten
Das Aufzeigen öffentlicher Maßnahmen und städtebaulicher Entwicklungsziele bedeutet nicht, dass die Stadt Einbeck jeweils zwangsläufig als Vorhaben- und Finanzträger auftritt. Durch den Rahmenplan werden die Bedeutung der Maßnahmen und Ziele für die Altstadtsanierung bzw. für das Sanierungsgebiet Neustadt-Möncheplatz dargelegt, Impulse gegeben sowie Optionen eröffnet, diese Maßnahmen mit den Instrumenten und Regularien der Städtebauförderung zu initiieren und umzusetzen. Zudem sollen private Initiativen angeregt werden, z.B. bei der behutsamen Umstrukturierung
der Blöcke im Gebiet.
Rahmenplan
Den Sanierungsrahmenplan können Sie hier herunterladen. Er wurde vom Rat der Stadt Einbeck in seiner Sitzung am 16.12.2015 beschlossen.

Ansprechpartner
Peter Sobeck (III.1 Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung) psobeck@einbeck.de Tel. 05561 916 - 214
