Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von persönlichen Daten
Das Niedersächsische Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1998 (Nds. GVBl. S.56) räumt in den §§ 30, 33 und 34 die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Melderegister ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
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